§ 1 Name und Sitz des Vereins
Freunde und Förderer blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen. Der Verein führt den Namen
Verein zur Betreuung blinder und sehbehinderter Kinder e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins und Verwendung seiner Mittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Betreuung und Förderung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an diese selbst, an ihre Erziehungsberechtigten oder an Einrichtungen, deren Ziel die Förderung des genannten Personenkreises ist.
Darüber hinaus unterstützt der Verein Initiativen zur Betreuung und Förderung mehrfach- und schwerstbehinderter blinder und sehbehinderter Erwachsener sowie sonstiger Benachteiligter im Umfeld unterstützter Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten für Fahrten, die sie im Auftrag des Vereins unternehmen.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied ist jede Person, die für die Zwecke des Vereins einen Beitrag leistet, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Personen, die sich um die Ziele des Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach der Leistung eines Beitrages für die Zwecke des Vereins. Der Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Jahr kein Beitrag mehr geleistet wurde.
§ 4 Der Vorstand
A) Wahl und Zusammensetzung
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
2) der Schriftführerin/dem Schriftführer
3) der Kassiererin/dem Kassierer.
Für jedes Vorstandsmitglied wird gleichzeitig eine Vertreterin/ein Vertreter gewählt, die/der mit allen Rechten und Pflichten dieses Amtes ausgestattet ist. Der Vorstand kann durch die Zuwahl von Beisitzerinnen/Beisitzern erweitert werden. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Außerdem gehören dem Vorstand an die/der jeweilige Vorsitzende des Blinden- und Sehbehindertenvereins für Neuwied und Umgebung e. V. und die Leiterin/der Leiter der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse für besondere Vereinsangelegenheiten zu berufen.
B) Vorsitzende/Vorsitzender
Der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Kassiererin/dem Kassierer obliegen gemeinsam die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB. Die Vertretung muss von mindestens zweien der genannten Personen gemeinsam wahrgenommen werden.
C) Schriftführerin/Schriftführer
Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt außer der Vertretung des Vereins die Pro-tokollführung über alle Vereinsveranstaltungen und Vorstandssitzungen. Die Protokolle müssen in der nächsten Versammlung zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt werden.
D) Kassiererin/Kassierer
Der Kassiererin/dem Kassierer obliegt außer der Vertretung des Vereins die Verwaltung des Vereinsvermögens. Laufende Ausgaben aus der Vereinskasse können von der Kas-siererin/dem Kassierer selbständig getätigt werden. Nichtlaufende Ausgaben, die den Betrag von 3000,- EUR übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Kassiererin/der Kassierer hat der Hauptversammlung jährlich einen Rechnungsab-schluss (Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht) über alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, der von zwei fachlich geschulten Vertrauenspersonen geprüft sein muss.
Diese Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden alle zwei Jahre von der Jahreshauptver-sammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören.
E) Weitere Pflichten und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen gebunden. Er hat der Jahreshauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht über das verflossene Geschäftsjahr zu unterbreiten. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen.
F) Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst.
§ 5 Mitgliederversammlungen
Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, sofern diese Satzung oder zwingend das Gesetz nichts anderes vorschreiben.
A) Jahreshauptversammlung
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens acht Tage vorher schriftlich einberufen.
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:
1) Wahl des Vorstandes und der Beisitzerinnen/Beisitzer
2) Prüfung, Beratung und Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes
3) Entlastung des Vorstandes
4) Beratung von Vereinsangelegenheiten und Beschlussfassung
5) Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
B) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Tagen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert
- wenn es von einem Vorstandsmitglied verlangt wird oder
- wenn es von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1) Wahl von Nachfolgerinnen/Nachfolgern für vorzeitig ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder
2) Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen die Tätigkeit des Vorstandes richten
3) Beratung von Vereinsangelegenheiten und Beschlussfassung
4) Beschluss über Satzungsänderungen
5) Beschluss über Aufhebung des Vereins.
§ 6 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer 3/4 Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Vorstand berechtigt, eine solche unter schriftlicher Benachrichtigung der Mitglieder vorzunehmen.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung erfolgen. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Bei der Aulösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegüstigten Zwecks fällt das Vermögen aus der allgemeinen Kasse und der Buskasse und alle sonstigen Vermögens-gegenstände an die Mittelrheinische Stiftung für Menschen mit Behinderung, Anne-Frank-Str. 1, 56220 Kettig, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen oder für mildtätige Zwecke im Bereich der Blinden und Sehbehinderten zu verwenden hat.
Das Vermögen aus der Perukasse fällt an die Christoffel Blindenmission, Nibelungenstr. 124, 64625 Bensheim, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen oder für mildtätige Zwecke im Bereich der Blinden- und Seh-behinderten in Peru zu verwenden hat.
Satzung Stand 24.04.2015